Satzung

Satzung des Georgisch-Deutschen Kulturvereins

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „IMER-AMIER“- Georgisch-Deutscher Kulturverein Regensburg e.V.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Der Sitz des Vereins ist Regensburg.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist
– die Förderung von Kunst- und Kulturaustausch zwischen Deutschen und Georgiern,
 

  • – die Integration von ausländischen Mitbürgern (speziell von Kindern) in die deutsche Gesellschaft,
  • – Beratung und Unterstützung von ausländischen Mitbürgern im Umgang mit Behörden und Institutionen,
  • – Förderung der Kooperation von deutschen und georgischen Gemeinden,
  • – Präsentation Georgiens als Bindeglied zwischen Europa und Asien und als Land mit vielfältigen Landschaften und reichen kulturellen Schätzen.
  • (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
    – durch regelmäßige Durchführung öffentlicher Veranstaltungen zum Thema Georgien und Kaukasus, die in Form von Vorträgen, Lesungen, Konzerten, Filmen, Diskussionen und Begegnungen mit der Kultur diese Region bekannt machen sollen.

– durch Informieren der Mitglieder des Vereins und aller Interessierten über Reisemöglichkeiten nach Georgien und in den Kaukasus. Zudem wird bei den Reisevorbereitungen ideelle Unterstützung geleistet.

– durch Einbeziehen der Georgier, die in Deutschland leben oder zu Gast sind, in das Leben des Vereins. Dazu unterhält die Gesellschaft Verbindungen zu anderen georgischen Gesellschaften und Vereinen.

– durch Kontaktaufnahme mit den Mittlerorganisationen und den Universitäten die den Austausch von Studenten und Nachwuchswissenschaftlern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Georgien unterstützen.

(3) Der Verein möchte Ansprechpartner sein für alle, die sich für Georgien und den Kaukasus, für die in Deutschland lebenden Georgier und für die aus Georgien nach Deutschland kommenden Gäste interessieren.

Der Verein ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen mit dem Ziel, der Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz und der Völkerverständigung insbesondere in Deutschland, der Europäischen Union und den kaukasischen Ländern. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Er fördert den Gedanken- und Wissensaustausch in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Bildung und dient auch der Integration von Bürgern kaukasischer Herkunft in Deutschland und den anderen Staaten der Europäischen Union im Sinne des Grundgesetzes des jeweiligen Staates.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein ist dem Gedanken der Völkerverständigung verpflichtet.

§4 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mittel des Vereins

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist bis zum 1. März des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.

(2) Der Verein finanziert seine Aufgaben außerdem durch freiwillige Spenden seiner Mitglieder und Dritter.

(3) Mitgliedsbeiträge, Spenden, Vereinsvermögen und etwaige durch die Tätigkeit des Vereins erwirtschaftete Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle eines Ausscheidens oder Ausschlusses haben sie keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.

(6) Alle Ämter sind Ehrenämter. Mitgliedern inkl. Vorstand kann der bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstandene Sachaufwand ersetzt werden. Der Vorstand, dem Beirat und den Beisitzern kann nach einem Mitgliederbeschluss eine angemessene, die Gemeinnützigkeit nicht gefährdende Aufwandsentschädigung bezahlt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Ferner können neben natürlichen auch juristische Personen Mitglied werden.

(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand beschließt über den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

(4) Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden. Der Vorstand beschließt hierüber einstimmig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand nach §26 BGB.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich mindestens einmal statt. Sie soll bis zum 31. Mai eines jeden Jahres durchgeführt werden. Sie ist mit der Frist von 3 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und/oder per elektronischem Kommunikationsmittel unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Den Vorsitz in dieser Versammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder 1. oder 2. stell. Vorsitzende des Vereins. Die Niederschrift über diese Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden oder 1. oder 2. stell. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Geschieht dies nicht, so kann der Vorstand durch Beschluss einen Versammlungsleiter bestimmen. Geschieht dies nicht, so wird die Versammlung vom ältesten anwesenden ordentlichen Mitglied geleitet. Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in gleicher Form und Frist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich/elektronische Kommunikationsmittel unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Erfolgt die Einberufung nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang dieses Antrages, so können diese Mitglieder selbst unter Einhaltung der übrigen Form- und Fristvorschriften diese Versammlung einberufen.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Schriftliche Stimmabgabe ist möglich. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(6) Beschlüsse können auch in schriftlichen Verfahren außerhalb der Mitgliederversammlung gefasst werden. In diesem Fall ist die Aufforderung für die Abstimmung vom Vorstand den Mitgliedern zu übersenden, wobei der Gegenstand, über den abgestimmt werden soll, genau zu formulieren sowie eine Stimmempfehlung des Vorstandes und Begründung seiner Empfehlung bekannt zu geben sind. Die ordentlichen Mitglieder haben zu der Abstimmungsaufforderung binnen eines Monats nach Absendung der Einladung Stellung zu nehmen. Nicht fristgerecht abgegebene Stimmen gelten als Stimmenthaltung. Ein Beschluss auf schriftlichem Wege kommt nur zustande, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollanten zu unterzeichnen sind.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet in geheimer Abstimmung statt. Bei der Wahl kann jedes Vereinsmitglied so viele wählbare Mitglieder des Vereins zur Wahl vorschlagen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Die Mitglieder mit den meisten Stimmen gelten als gewählt. Einzelheiten über den Ablauf der Wahl legt der von der Mitgliederversammlung bestimmte Wahlleiter für jeden Wahlgang fest.

(3) Der Vorstand bestimmt nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen und unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Richtlinien der Vereinsarbeit. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Über eine größere Anzahl von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beginnt mit der Beendigung der Mitgliederversammlung, auf der das Vorstandsmitglied gewählt wurde und endet mit  Ablauf der übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Sie müssen nicht den steuerberatenden Berufen angehören.

§ 12 Änderung der Satzung

(1) Die Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder. Jede Satzungsänderung ist in das Vereinsregister aufzunehmen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Georgische Orthodoxe Kirche in Deutschland (München) e. V.“ und falls dieses nicht mehr bestehen sollte an die Stadt Regensburg, diese müssen das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Völkerverständigung mit Georgien verwenden.

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Vorliegende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 01.Oktober 2010 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Amtsregister in Kraft.

Regensburg, 22.03.2011

Zurück nach oben
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner